Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 272/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 928
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15
Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV
Selbst wenn man an der vom Bundesgerichtshof zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht vertretenen Auffassung festhielte, dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (BGH, FamRZ 1985, 1240 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84] ; so beispielsweise auch OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 928), würde das im vorliegenden Verfahren nicht zur Unzulässigkeit der vom Senat beschlossenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen. - OLG Brandenburg, 07.05.2020 - 13 UF 48/20
Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht bei externer Teilung in die gesetzliche …
Die Verzinsungspflicht kann wegen des Vorrangs einer sachlich richtigen Entscheidung ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auch erstmals im Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers ausgesprochen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 UF 272/13 -, Rn. 14 m.w.N., juris).Die Beschwerdeentscheidung erfolgt mit Ausspruch der Verzinsungspflicht, denn das Verschlechterungsverbot gilt regelmäßig nicht im Rechtsmittelverfahren des Versorgungsträgers, da in diesem Fall das Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung Vorrang hat (…vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 Rn. 25;… BeckOK FamFG/Obermann, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 69 Rn. 45;… MüKoFamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, FamFG § 228 Rn. 19, jew. m.w.N.); der Vorrang der sachlich richtigen Entscheidung gilt auch bei erstmaligem Ausspruch der Verzinsungspflicht im Beschwerdeverfahren eines Versorgungsträgers (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 UF 272/13 -, Rn. 14 m.w.N., juris).
- OLG Köln, 02.10.2018 - 25 UF 34/18